Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterrichtsverträge

§ 1 Hausordnung

In der Tanzschule unterliegt der Schüler der in der Tanzschule jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung und Verhalten vor, während und nach den Kurseinheiten beinhalten.

§ 2 Zugangsberechtigung zur Tanzschule

Der Abschluss eines Unterrichtsvertrags berechtigt gleichzeitig zum Zugang zur Tanzschule zu den jeweiligen Kurszeiten. Minderjährige Schüler dürfen durch einen Erziehungsberechtigten oder einen beauftragten Erwachsenen begleitet werden. Das Mitbringen weiterer Personen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Tanzschule gestattet.

§ 3 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Der Unterrichtsvertrag berechtigt zur regelmäßigen Teilnahme am Tanzkurs. Eine zusätzliche individuelle Betreuung ist hiervon nicht umfasst.

(2) Die Tanzschule schuldet keinen bestimmten Übungs- oder Trainingserfolg. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass der Kurs auf eine bestimmte künstlerische Art und Weise durchgeführt wird; die Gestaltung erfolgt vielmehr frei nach Ermessen der Tanzschule.

§ 4 Verzehr mitgebrachter Getränke und Speisen

Der Verzehr mitgebrachter Getränke und Speisen ist innerhalb der Tanzschule nicht gestattet.

§ 5 Haftungsbeschränkung

(1) Die Tanzschule haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Schülers. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tanzschule, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Dem Schüler wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Tanzschule zu bringen. Von Seiten der Tanzschule werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen an einem durch die Tanzschule zur Verfügung gestellten Ort begründet keinerlei Pflichten der Tanzschule in Bezug auf die mitgebrachten Gegenstände.

§ 6 Kündigungsrechte der Tanzschule

(1) Befindet sich der Schüler mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies die Tanzschule, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich die Tanzschule ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen den Schüler gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

§ 7 Kündigung durch den Schüler

(1) Der Schüler ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

  1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
  2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Teilnahme am gebuchten Kurs unmöglich oder schädlich wäre.
  3. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Schülers an einen Ort, der mehr als 20 km von der Tanzschule entfernt liegt.
  4. Bei Schließung oder Verlegung der Tanzschule, wenn danach die Tanzschule mindestens 20 km weiter von dem Hauptwohnsitz des Schülers entfernt liegt als zuvor.

(2) Eine Kündigung des Schülers, gleich aus welchem Grund, muss der Tanzschule im Original per Post zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form oder per Telefax sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Zustimmung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung

Der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter stimmt ausdrücklich der Erhebung und Speicherung seiner persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse) durch die Tanzschule zu. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des geschlossenen Vertrags sowie zur Übermittlung vertragsbezogener und allgemeiner Informationen über die Tanzschule; eine anderweitige Verwendung der Daten, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, erfolgt nicht. Nach Vertragsbeendigung werden die Daten gelöscht, soweit die Tanzschule nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

§ 9 Sonstiges

(1) Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

(2) Soweit im Vertrag und diesen AGB jeweils vom „Schüler“ die Rede ist, sind hiermit ausdrücklich auch Schülerinnen gemeint. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschieht nur aus Gründen der Vereinfachung.

Ende der AGB